simon + savas

Aus DREI mach EINS - Poten­tial des neuen Gebäudeenergiegesetzes

Nov. 2020 | Aus der Praxis

Am 01.11.2020 trat das neue Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz (GEG) in Kraft. Das Gesetz bildet den Rechts­rahmen für die Ener­gie­ef­fi­zienz und den Einsatz erneu­er­barer Ener­gien im Gebäu­de­be­reich. Durch das neue Gesetz sollen die EU-Vorgaben zur Ener­gie­ef­fi­zienz von Gebäuden umge­setzt und somit die Nutzung von erneu­er­baren Ener­gien zur Produk­tion von Wärme, Kälte und Strom unter­stützt werden.

Einstieg in eine stär­kere Ausrich­tung am Klimaschutz 

Nach den EU-Vorgaben müssen alle neuen Gebäude ab 2021 als Nied­rigst­ener­gie­ge­bäude errichtet werden. Drei wesent­liche Merk­male ergeben sich im Lichte dessen aus dem GEG und sind für verschie­dene Akteure der Immo­bi­lien- und Gebäu­de­wirt­schaft von Bedeutung :

  • Äußerst geringer Primärenergiebedarf
  • Vermei­dung von Energieverlusten
  • Deckung des Wärme- und Kälte­be­darfs zumin­dest anteilig durch erneu­er­bare Energien

Indem das Ener­gie­ein­spar­ge­setz (EnEG), die Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung (EnEV) und das Erneu­er­bare-Ener­gien-Wärme­ge­setz (EEWärmeG) in das GEG zusam­men­ge­führt wird, sollen zudem Diskre­panzen der alten Rege­lungen behoben, Büro­kratie entschlackt und Prozesse verein­facht werden.

Ener­ge­ti­sches Anfor­de­rungs­ni­veau nicht verschärft

Durch das GEG wird weder das bereits hohe ener­ge­ti­sche Anfor­de­rungs­ni­veau für Neubauten noch für die ener­ge­ti­sche Sanie­rung des Gebäu­de­be­stands verschärft. Das Anfor­de­rungs­ni­veau soll erst im Jahr 2023 einer Prüfung unter­zogen werden. Neue Solar­an­lagen können auch in Zukunft über die Ökostrom­um­lage geför­dert werden, da der Solar-Förder­de­ckel von 52 Giga­watt instal­lierter Leis­tung aufge­hoben wird.

Inno­va­ti­ons­klausel Quartiere

Es ist eine Inno­va­ti­ons­klausel im Gesetz enthalten, wonach nicht mehr jedes einzelne Gebäude den Ener­gie­an­for­de­rungen entspre­chen muss, sondern das Quar­tier. Mit der Rege­lung ist es zudem möglich, bis 2023 von der Kenn­größe „Primär­energie“ auf „Treib­haus­gas­emis­sionen“ umzu­steigen. Mit diesem Schritt würden unver­zerrt die unter­schied­liche Klima­wir­kung der verschie­denen Ener­gie­träger widergespiegelt.

Erleich­te­rung bei ener­ge­ti­scher Inspektion

Für die gesetz­lich gefor­derte ener­ge­ti­sche Inspek­tion von Klima­an­lagen wird im GEG der Schwel­len­wert von 12 Kilo­watt verbautem Kälte­be­darf beibe­halten. Bereits bislang waren Betreiber von Gebäuden, in welchen eine Klima­an­lage oder kombi­nierte Klima- und Lüftungs­an­lage mit einer Nenn­leis­tung für den Kälte­be­darf von mehr als 12 kW verbaut ist, verpflichtet, inner­halb bestimmter Zeit­räume eine ener­ge­ti­sche Inspek­tion dieser Anlage durch quali­fi­zierte Personen durch­führen zu lassen.

Für den anlagen­tech­ni­schen Bereich im Faci­lity Manage­ment ergibt sich mit Einfüh­rung des GEG nunmehr eine Verein­fa­chung. Während bislang galt, dass jede Klima­an­lage einzeln geprüft werden musste, kann die ener­ge­ti­sche Inspek­tion von nun an stich­pro­ben­artig durch­ge­führt werden. Dies setzt voraus, dass

  • mehr als zehn Klima­an­lagen oder entspre­chende Kombinationen
  • mit einer Nenn­leis­tung bis zu 70 Kilowatt
  • in vergleich­baren Nicht­wohn­ge­bäuden einge­baut und
  • nach Anla­gentyp und Leis­tung gleich­artig sind.

Die Pflicht zur Durch­füh­rung einer ener­ge­ti­schen Inspek­tion nun entfällt zudem neuer­dings, sofern das Gebäude mit einem System für Gebäu­de­au­to­ma­tion und Gebäu­de­re­ge­lung ausge­stattet ist. Aller­dings setzt das neue Gesetz voraus, dass ein solches System bestimmte Krite­rien erfüllt.

Vorbild­funk­tion der öffent­li­chen Hand

Die Vorgaben des GEG gelten für Wohn­ge­bäude sowie Nicht­wohn­ge­bäude. Insbe­son­dere für Nicht­wohn­ge­bäude der öffent­li­chen Hand gilt von nun ab jedoch eine Vorbild­funk­tion, sofern das Gebäude von einer Behörde genutzt wird.

Das GEG nimmt unmit­telbar private und öffent­liche Eigen­tümer und Bauherren in die Pflicht. Zahl­reiche mittel­bare Pflichten ergeben sich beispiels­weise für Immo­bi­li­en­makler, Gebäu­de­ver­walter und Ersteller von Gebäu­de­en­er­gie­aus­weisen. Im Zusam­men­hang mit der Versor­gung von Wohn­quar­tieren und Pfle­ge­heimen ist das GEG zudem für Immo­bi­li­en­fonds und Contractor-Anbieter von Relevanz.

Poten­tial genutzt?!

Durch das Gebäu­de­en­er­gie­ge­setz wird zusam­men­ge­führt, was zusam­men­ge­hört. Es ergeben sich insbe­son­dere für Eigen­tümer, Betreiber als auch Gebäu­de­ver­walter einige posi­tive Neue­rungen, welche den wirt­schaft­li­chen Aufwand für Unter­nehmen mitunter deut­lich reduzieren.

Zwar hat das GEG das Poten­tial, die Ener­gie­ef­fi­zienz von Gebäuden zu verbes­sern und Klar­heit in bislang neben­ein­an­der­ste­hende Vorschriften und damit einher­ge­hender Diskre­panzen zu bringen, doch gelang es dem Gesetz­geber nicht voll­ends, das Ener­gie­ein­spar­recht bei dieser Gele­gen­heit substan­ziell zu entbü­ro­kra­ti­sieren. Zudem hinter­lässt das GEG zu viele unbe­stimmte Begriffe, welche wiederum Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum in der prak­ti­schen Umset­zung eröffnen.

Haben Sie zu den aufge­wor­fenen Aspekten noch Fragen ? Wir unter­stützen Sie durch unsere bran­chen­über­grei­fende Exper­tise selbst­ver­ständ­lich gern.