Am 01.11.2020 trat das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Das Gesetz bildet den Rechtsrahmen für die Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich. Durch das neue Gesetz sollen die EU-Vorgaben zur Energieeffizienz von Gebäuden umgesetzt und somit die Nutzung von erneuerbaren Energien zur Produktion von Wärme, Kälte und Strom unterstützt werden.
Einstieg in eine stärkere Ausrichtung am Klimaschutz
Nach den EU-Vorgaben müssen alle neuen Gebäude ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Drei wesentliche Merkmale ergeben sich im Lichte dessen aus dem GEG und sind für verschiedene Akteure der Immobilien- und Gebäudewirtschaft von Bedeutung :
- Äußerst geringer Primärenergiebedarf
- Vermeidung von Energieverlusten
- Deckung des Wärme- und Kältebedarfs zumindest anteilig durch erneuerbare Energien
Indem das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in das GEG zusammengeführt wird, sollen zudem Diskrepanzen der alten Regelungen behoben, Bürokratie entschlackt und Prozesse vereinfacht werden.
Energetisches Anforderungsniveau nicht verschärft
Durch das GEG wird weder das bereits hohe energetische Anforderungsniveau für Neubauten noch für die energetische Sanierung des Gebäudebestands verschärft. Das Anforderungsniveau soll erst im Jahr 2023 einer Prüfung unterzogen werden. Neue Solaranlagen können auch in Zukunft über die Ökostromumlage gefördert werden, da der Solar-Förderdeckel von 52 Gigawatt installierter Leistung aufgehoben wird.
Innovationsklausel Quartiere
Es ist eine Innovationsklausel im Gesetz enthalten, wonach nicht mehr jedes einzelne Gebäude den Energieanforderungen entsprechen muss, sondern das Quartier. Mit der Regelung ist es zudem möglich, bis 2023 von der Kenngröße „Primärenergie“ auf „Treibhausgasemissionen“ umzusteigen. Mit diesem Schritt würden unverzerrt die unterschiedliche Klimawirkung der verschiedenen Energieträger widergespiegelt.
Erleichterung bei energetischer Inspektion
Für die gesetzlich geforderte energetische Inspektion von Klimaanlagen wird im GEG der Schwellenwert von 12 Kilowatt verbautem Kältebedarf beibehalten. Bereits bislang waren Betreiber von Gebäuden, in welchen eine Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW verbaut ist, verpflichtet, innerhalb bestimmter Zeiträume eine energetische Inspektion dieser Anlage durch qualifizierte Personen durchführen zu lassen.
Für den anlagentechnischen Bereich im Facility Management ergibt sich mit Einführung des GEG nunmehr eine Vereinfachung. Während bislang galt, dass jede Klimaanlage einzeln geprüft werden musste, kann die energetische Inspektion von nun an stichprobenartig durchgeführt werden. Dies setzt voraus, dass
- mehr als zehn Klimaanlagen oder entsprechende Kombinationen
- mit einer Nennleistung bis zu 70 Kilowatt
- in vergleichbaren Nichtwohngebäuden eingebaut und
- nach Anlagentyp und Leistung gleichartig sind.
Die Pflicht zur Durchführung einer energetischen Inspektion nun entfällt zudem neuerdings, sofern das Gebäude mit einem System für Gebäudeautomation und Gebäuderegelung ausgestattet ist. Allerdings setzt das neue Gesetz voraus, dass ein solches System bestimmte Kriterien erfüllt.
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
Die Vorgaben des GEG gelten für Wohngebäude sowie Nichtwohngebäude. Insbesondere für Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt von nun ab jedoch eine Vorbildfunktion, sofern das Gebäude von einer Behörde genutzt wird.
Das GEG nimmt unmittelbar private und öffentliche Eigentümer und Bauherren in die Pflicht. Zahlreiche mittelbare Pflichten ergeben sich beispielsweise für Immobilienmakler, Gebäudeverwalter und Ersteller von Gebäudeenergieausweisen. Im Zusammenhang mit der Versorgung von Wohnquartieren und Pflegeheimen ist das GEG zudem für Immobilienfonds und Contractor-Anbieter von Relevanz.
Potential genutzt?!
Durch das Gebäudeenergiegesetz wird zusammengeführt, was zusammengehört. Es ergeben sich insbesondere für Eigentümer, Betreiber als auch Gebäudeverwalter einige positive Neuerungen, welche den wirtschaftlichen Aufwand für Unternehmen mitunter deutlich reduzieren.
Zwar hat das GEG das Potential, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern und Klarheit in bislang nebeneinanderstehende Vorschriften und damit einhergehender Diskrepanzen zu bringen, doch gelang es dem Gesetzgeber nicht vollends, das Energieeinsparrecht bei dieser Gelegenheit substanziell zu entbürokratisieren. Zudem hinterlässt das GEG zu viele unbestimmte Begriffe, welche wiederum Interpretationsspielraum in der praktischen Umsetzung eröffnen.
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